Chemnitzer Ortschaften lehnen Einnahmen aus Anlagen Erneuerbarer Energien ab

Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) können Kommunen eine Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für neu zu errichtende Wind- und Solaranlagen erhalten. Bei einer typischen neuen Windkraftanlage in Sachsen kann das – abhängig von den Windverhältnissen und technischen Parametern – zusätzliche Einnahmen zwischen 20.000 und 40.000 EUR pro Jahr bedeuten.  

Im Stadtrat hatten wir heute einen Antrag eingereicht mit dem Ziel, ein Verfahren zu finden, dass diese Mittel nicht komplett im Gesamthaushalt Stadt verschwinden, sondern gezielt auch dort eingesetzt werden, wo die Anlagen stehen. Die Mehrheit der Chemnitzer Ortschaftsräte lehnt diese zusätzliche Einnahme jedoch ab. Selbst nachdem wir nach langer Diskussion erklärt hatten, dass die Ortschaften das Geld unabhängig von ihrer unterstützenden oder ablehnenden Haltung zu den Energieanlagen erhalten sollen, blieb es am Ende auch im Stadtrat beim mehrheitlichen Nein.

Rational und vernünftig erscheint diese Verweigerungshaltung nicht. Denn gerade Windkraftanlagen stellen einen erheblichen Eingriff in das gewohnte Landschaftsbild dar. Die Regelung im EEG wurde erlassen, um die Lasten für den ländlichen Raum zumindest etwas auszugleichen. Die Belastung durch die Anlagen wirkt unterschiedlich stark. In den Ortschaften, wo die Anlagen stehen, ist sie höher als im Rest der Stadt.

Fakt ist, dass die Windkraftanlagen genehmigt und gebaut werden, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Unser Versuch, die Menschen in den Ortschaften an den Einnahmen der Anlagen partizipieren zu lassen, ist an der mehrheitlichen Haltung ihrer Ortschaftsräte gescheitert. Sicher gibt es genügend Verwendungsmöglichkeiten der Einnahmen in der Kernstadt. Doch es wäre unserer Meinung nach gerechter, die Mittel dort einzusetzen, wo die größeren Belastungen sind. Die Stadt Leisnig verfährt zum Beispiel so: Der Stadtrat hat bereits im Mai 2022 beschlossen, 50 Prozent der künftig zu erwartenden Summe für den ländlichen Raum zu verwenden. Rechtlich ist das möglich, sofern die jeweiligen Maßnahmen mit den Ortschaftsräten abgestimmt und im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagt werden.

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