Tierschutz – Zschocke: Die Tierschutzverbandsklage ist zentrales Element zur Umsetzung des Staatsziels Tierschutz und das kann auch nicht länger warten

Redebeitrag des Abgeordneten Volkmar Zschocke zum Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE:
“Sächsisches Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine (Sächsisches Tierschutzverbandsklagegesetz – SächsTVG)”, Drs 6/15391

92. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags, Mittwoch, 22. Mai, TOP 16

Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsidentin,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

unter all den Arten, die auf der Erde leben, ist der Mensch eine Art unter vielen Arten und bei Weitem nicht die Leistungsfähigste. Andere Arten sind größer, schneller oder anpassungsfähiger. Viele Tierarten sind hoch intelligent und innovativ. Sie verfügen über Sinne, Wahrnehmung, Emotionen und Kommunikationstechniken, die wir uns mit unserer begrenzten Wahrnehmung kaum erschließen können. Die Anmaßung von uns Menschen, zu denken, wir könnten uns die Erde Untertan machen und allein unsere Interessen durchsetzen, ist arrogant und primitiv. Denn das Überleben von uns Menschen hängt komplett von dem Netzwerk der Arten und des Lebens auf unseren Planeten ab.

Deswegen ist es dringend notwendig, das wir dem Wohl und den Interessen von Tieren und vor allem Nutztieren in unserem Gesellschafts- und Rechtsverständnis einen größeren Raum einräumen. Wer in seinen Interessen betroffen ist, kann im deutschen Rechtssystem klagen oder Widerspruch in einem Verwaltungsverfahren einlegen. Im Tierschutzbereich können das bisher nur die Tiernutzer, nicht die Tiere. Mit einem Verbandsklagerecht im Tierschutz wird es möglich, bisher vernachlässigten Tierinteressen in größerem Umfang gerecht zu werden. Anerkannte Tierschutzvereine und -organisationen erhalten stellvertretend für die Tierwohlinteressen ein Mitwirkungsrecht. Der Sachverstand der langjährig in diesem Bereich tätigen Tierschutzverbände kann zur besseren Beurteilung konkreter Situationen genutzt werden. Wenn trotz Mitwirkung gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil von Tieren nicht eingehalten werden, ist eine Verbandsklage der letzte Weg, Tierrechte durchzusetzen – denn die betroffenen Tiere können ja selbst nicht klagen.

Eine bundesweit einheitliche Regelung für die Verbandsklage im Tierschutz, so wie wir sie 2016 im Bundestag eingebracht haben, ist zwar nicht in Sicht. Aber viele Bundesländer haben dieses Recht längst geschaffen: Baden Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pflaz, das Saarland sowie Schleswig Holstein.

Der heute hier vorliegende Gesetzentwurf hat drei Ziele: erstens Mitwirkungsrechte für anerkannte Tierschutzverbände in Verwaltungsverfahren, zweitens die Möglichkeit, behördliche Anordnungen und Entscheidungen auf dem Gebiet des Tierschutzes notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen, und drittens die Möglichkeit, wegen Untätigbleibens von Behörden gegenüber tierschutzwidrigen Vorgängen notfalls die Verwaltungsgerichte anzurufen.

Zu unserem Gesetzentwurf fand am 11. Februar eine Anhörung statt. Er wurde vom großen Teil der Sachverständigen befürwortet. Sie machten deutlich, dass es nach Einführung eines Verbandsklagerechtes weder zu einer Klageflut, noch zu einer Überlastung der Behörden kommt. In Baden-Württemberg ist lediglich eine Klage betreffend eine Putenhaltung bei einem Verwaltungsgericht anhängig. Der Fokus der anerkannten Vereine liegt dort auf der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren.

In NRW hat es trotz der im Vorfeld von Verbandsklage-Gegnern geäußerten Befürchtung, dass es zu einer ‚Klageflut‘ kommen könne, nur ganze sieben Verbandsklagen gegeben. Trotzdem haben dieselben Politiker, die vor dem Zustandekommen des Gesetzes die Befürchtung einer Klageflut geäußert haben, das Auslaufen des Gesetzes in NRW Ende 2018 damit begründet, dass sich das Gesetz bei so wenigen Klagen nicht rechne.

Meine Damen und Herren,

an dieser widersprüchliche Argumentation wird deutlich: Es braucht politischen Willen für so ein Gesetz und dieser ist bei der aktuell noch bestehenden Regierungskoalition schlichtweg nicht vorhanden. Ihre ablehnende Haltung ist auch komplett inkonsequent. Denn Tierschutz ist seit 2002, ebenso wie der Naturschutz, Staatsziel. Beide Staatszielbestimmungen sind gleichrangig. Das Verbandsklagerecht ist im Naturschutzrecht völlig unbestritten. Es gibt keinen inhaltlich hinreichenden Grund, wenn Sie dieses Recht den Tierschutzverbänden verweigern. Sie tun dies auch nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern unter dem Druck von Agrarlobbyisten, die immer noch nicht verstanden haben, das Tierschutzverbände keine Gegner, sondern Partner bei Entwicklung ökologischer, tierwohlgerechter Verfahren und Haltungsbedingungen sind.

Die Anhörung hat zudem gezeigt, dass die Warnungen vor Bürokratisierung und deutlich komplizierteren Verfahren ins Leere gehen. Im Gegenteil: Ein Verbandsklagerecht kann dazu beitragen, dass sich das Zusammenwirken von Behörden und Verbänden zu Gunsten des Tierschutzes verbessert. Aufwand wird gespart durch gemeinsames präventives Handeln im Sinne des Tierschutzes.

Ein Verbandsklagerecht führt auch nicht zu einer zusätzlichen Belastung für Veterinärämter und Baubehörden, die dann angeblich durch Einwendungen oder Widersprüche überfordert oder lahmgelegt werden. Im Gegenteil: Ein Verbandsklagerecht schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ohne ein Verbandsklagerecht bleibt nur die Strafanzeige gegen Behörden oder Betreiber. Es müssen erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden, Vorsatz und das Fehlen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nachgewiesen werden. Und trotzdem können Strafverfahren immer noch wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Die Einführung der Tierschutzverbandsklage ist daher zentrales Element zur Umsetzung des Staatsziels Tierschutz und das kann auch nicht länger warten. Deshalb plädiere ich erneut, Ihre Blockadehaltung zu beenden und mit einem Sächsischen Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine geltendes Tierschutzrecht zukünftig auch durchsetzbar zu machen.

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