Solange Deutschland die Wildtierhaltung in Zirkussen nicht einschränkt, können die Kommunen nur im Rahmen ihrer Flächenbereitstellung handeln. Die Staatsregierung muss ihnen den Rücken stärken.

 

Rede zum Antrag der Fraktion GRÜNE: “Kommunen beim Verbot der Zurschaustellung von Wildtieren auf öffentlichen Flächen unterstützen − kommunale Selbstverwaltung stärken statt verhindern” (Drs. 6/12668) zur 73. Sitzung des Sächsischen Landtags am 31. Mai (TOP 11)

 

– Es gilt das gesprochene Wort –

 

Herr Präsident, meine Damen und Herren,

im Jahr 2007 habe ich einen Antrag in den Stadtrat Chemnitz eingebracht, der fraktionsübergreifend breite Unterstützung fand. Es ging um den Platzüberlassungsvertrag der Stadt mit gastierenden Zirkusunternehmen. Wir waren uns damals sicher, dass wir die Nutzung öffentlicher Flächen beschränken dürfen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, um vor Ausbrüchen von Zirkustieren zu schützen, um Gefahren für Besucher und Anwohner abzuwehren und natürlich auch, um den Tierschutz durchzusetzen. Wir waren uns sicher, dass überwiegende Allgemeinwohlinteressen ihren Niederschlag auch in Verträgen zur Nutzung öffentlicher Flächen finden dürfen. Ich fand es selbstverständlich, dass eine Kommune unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes frei entscheiden kann, wie sie ihre eigenen Flächen widmet und die Benutzung ausgestaltet.

Was in den zehn Jahren nach diesem Beschluss passierte, hat mich ernsthaft daran zweifeln lassen, ob die kommunale Selbstverwaltungsgarantie im Grundgesetz auch in Sachsen gilt.
Denn wir hatten ja mitnichten ein Auftrittsverbot für Zirkusse mit Wildtieren beschlossen. Wir haben auch keinen Dompteur in seiner Berufsfreiheit beschränkt. Den Zirkussen verblieb die ganze Zeit die Möglichkeit, ihre Wildtiere außerhalb von kommunalen Flächen zu präsentieren. Überall gibt es private Flächen und Einrichtungen, auf denen sie gastieren können − und auch gastiert haben. Doch während jeder private Grundstückseigentümer entscheiden kann, wem er sein Grundstück überlässt, kann dies nach Rechtsauffassung der Landesdirektion Sachsen eine Kommune in Sachsen eben nicht.

Ich habe in den Jahren gelernt, dass die Zirkuslobby so mächtig ist, dass trotz des entschlossenen Festhaltens von Stadträten an ihren Beschlüssen die Kommunen in Sachsen am Ende von der Rechtsaufsicht dazu gezwungen werden, auch gegen ihren Willen Platzüberlassungsverträge mit Zirkusunternehmen abzuschließen, die zum Teil gefährliche Wildtiere mitführen. Sogar eine veränderte Widmung öffentlichen Plätze − was das gute Recht der Kommune und Kernbestand kommunaler Selbstverwaltung ist − hält die Landesdirektion für einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Zirkusbetreiber.

Am Ende des über zehnjährigen Widerstandes der Bürgerschaft wird die Stadtverwaltung Chemnitz von der Rechtsaufsicht nun gezwungen, die wiederholten Beschlüsse des eigenen Stadtrates zu missachten. Leipzig ging es ähnlich. Neuer Widerstand formiert sich aktuell im Erzgebirge. Mit Rückendeckung vom Landkreis lehnte der Stadtrat von Annaberg die Forderung der Rechtsaufsicht ab, einen Stadtratsbeschluss vom letzten Jahr aufzuheben. Dieser wurde nach einer mehrheitlichen Bürgerumfrage gefasst. Die Einwohner wollen keinen Zirkus mit Wildtieren in der Stadt. Oberbürgermeister Rolf Schmidt lässt sich durch die Landesdirektion nicht beirren und hält an der Entscheidung des Rates fest. Auch der Stadtrat in der Landeshauptstadt macht sich gerade auf den Weg, eine Entscheidung zur Vermietung öffentlicher Flächen an Zirkusse mit Wildtieren zu treffen.

Wir machen den Streit mit der Landesdirektion um die Nutzung kommunaler Flächen heute zum Thema im Landtag, weil die rechtliche Einordnung bei weitem nicht so eindeutig ist, wie die Landesdirektion unter Berufung auf die Entscheidung vom OVG Lüneburg aus dem Jahr 2017 darstellt. Das OVG Lüneburg verweist sogar selbst darauf, dass von der Sperrwirkung gefahrenabwehrrechtliche einschließlich bauordnungsrechtlicher Gründe für ein Verbot des Mitsichführens von Wildtieren nicht umfasst sind.

Aber lassen Sie mich unseren Antrag Punkt für Punkt erläutern.

I. 1. Wildtiere können in reisenden Zirkusunternehmen und Tierschauen nicht tiergerecht gehalten und transportiert werden. In vielen Ländern Europas ist das seit vielen Jahren Konsens. Auch 82 Prozent der Deutschen sehen so. Die Mehrheit im Bundesrat sieht das so. Und selbst die Staatsministerin hat gemäß Stellungnahme zu unserem Antrag Zweifel, das eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung unter den besonderen Bedingungen eines reisenden Zirkusunternehmens nachhaltig gewährleistet werden kann. Dieser Punkt im Antrag sollte unstrittig sein.

I. 2. Sächsische Kommunen handeln im Sinne des Tierschutzes und der öffentlichen Sicherheit, wenn sie ihre Flächen für Zirkusse mit Wildtieren nicht mehr zur Verfügung stellen. Ich habe zu wenig Zeit, um die Tierschutzaspekte auszuführen. Das werden andere Redner vielleicht noch tun. Ich will mich auf den Schutz vor Gefahren konzentrieren. Denn Ausbrüche von Elefanten, Tigern oder Bären aus Zirkusbetrieben sind vielfach dokumentiert. So brachen zwischen 2009 und 2016 25 Mal Elefanten aus Zirkusbetrieben in Deutschland aus oder liefen unbeaufsichtigt umher. Dabei wurden mindestens vier Menschen zum Teil schwer verletzt. 2015 wurde ein Mann in Baden Württemberg von einem Zirkuselefanten getötet. In Europa sind seit 1987 mindestens 194 gefährliche Vorfälle registriert. Dabei wurden 17 Personen von Elefanten im Zirkus getötet und mindestens 59 teilweise schwer verletzt. Auch der Bundesrat verweist in seiner Entschließung für ein Verbot von Wildtieren im Zirkus auf die Gefahrensituation für die Bevölkerung hin. Einen Grund dafür sieht die Länderkammer darin, dass die eigentlich notwendige Einrichtung von ausreichend großen, ausbruchsicheren und artgerecht ausgestatteten Gehegen mit der Notwendigkeit zur fortwährenden Mobilität kollidiert. Und auch die Staatsminsterin räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass Kommunen nicht verpflichtet sind, für den Auftritt von Zirkussen mit Wildtieren geeignete Flächen vorzuhalten. Geeignet wäre demnach ein komplett eingezäunter und ausbruchsicherer Festspielplatz. Ich kenne weder in Leipzig, Dresden, Chemnitz oder Annaberg einen solchen Platz. Unter uns sitzen Stadträte aus Leipzig, Chemnitz und Dresden. Ich meine, der Landesdirektion steht es nicht zu, Ihre berechtigten Sorgen hinsichtlich der Sicherheit einfach zu ignorieren. Wenn Ihnen öffentliche Sicherheit und Schutz der Bevölkerung ein Anliegen sind, müssen Sie hier zustimmen.

II. 1. Die Ministerin sieht für den Erlass von Anwendungshinweisen keinen Raum. Das sehe ich anders. Natürlich kann das Land den Kommunen Anwendungshinweise geben, so wie wir es in unserem Antrag begehren. Beispielsweise hat das Ministeriums für Ländlichen Raum in Baden Württemberg den Gemeinden aufgezeigt, wie sie unter Beachtung der aktuellen Rechtslage bestimmte Wildtierarten von kommunalen Flächen ausschließen können. Beschränkungen von Zirkusbetrieben mit gefährlichen Tieren werden dort als rechtskonform gewertet, weil die öffentliche Sicherheit in kommunaler Zuständigkeit liegt.

Und natürlich könnte auch die sächsische Staatsregierung den Kommunen aufzeigen, dass die Gemeinden bei der Vergabe von Veranstaltungsplätzen einen weiten Gestaltungsspielraum haben und dass sie die Vergabe des Platzes zulässigerweise zum Beispiel auf Veranstaltungen ohne Raubtiere beschränken dürfen. Auch dazu gibt es rechtskräftige Urteile.

Das Verwaltungsgericht München sieht im kommunalen Wildtierverbot keinen Verstoß gegen die verfassungsmäßig geschützten Rechte der Berufs- und Kunstfreiheit. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestärkte die vorangegangene Entscheidung des VG München mit Hinweis auf das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen. Er betonte die Entscheidungsfreiheit der Städte bei der Ausgestaltung ihrer Veranstaltungskonzepte.

Die Staatsregierung könnte gegenüber der Landesdirektion auch klarstellen, dass die Kommunen über die Widmung und Ausgestaltung der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen frei entscheiden können, soweit ihre Bereitstellung keine Pflichtaufgabe ist. Sie könnte klar machen, dass es der Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde obliegt, den räumlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzung etwa eines Volksfestplatzes sowie das Gesamtbild der dort stattfindenden Veranstaltungen zu bestimmen. Sogar eine Teilentwidmung einer öffentlichen Fläche für Wildtierschauen wäre grundsätzlich zulässig. Dazu gibt es auch Urteile.
Meine Damen und Herren, sie sehen, es gäbe eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Kommunen beim Verfassen rechtssicherer Beschlüsse zu unterstützen, anstatt ihnen einseitig mit dem Argument der angeblich eingeschränkten Berufsfreiheit wiederholt in den Rücken zu fallen.

Abschließend fordern wir in Punkt II.2. die Staatsregierung auf, sich auf Bundesebene für ein Verbot der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen einzusetzen. Das ist dringend notwendig, denn das tut sie bisher nicht. Als im März 2016 die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen die Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus einbrachten, hat Sachsen sich enthalten, trotz der von Barbara Klepsch bestätigten Zweifel, ob bestimmte Tiere wild lebender Arten in Zirkusbetrieben tierschutzgerecht gehalten werden können. Wir fordern die Staatsregierung eindringlich auf, sich hier eindeutig zu positionieren und sich endlich aus der abwartenden Haltung herauszubegeben.

Meine Damen und Herren,
Deutschland ist in Bezug auf modernen Zirkus im europäischen Vergleich Schlusslicht: In Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Malta, Niederlande Norwegen, Österreich, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowenien und Ungarn ist die Haltung und Zurschaustellung von Wildtieren bzw. einzeln aufgeführter Wildtierarten im Zirkus verboten.

Solange Deutschland noch nicht zu den Ländern gehört, die Wildtierhaltung in Zirkussen einschränkt, können die Kommunen nur im Rahmen ihrer Flächenbereitstellung handeln. Die Debatte hat gezeigt, dass es neben allgemein tierschutzrechtlich begründeten Einschränkungen eine ganze Reihe von Handlungsmöglichkeiten für die Kommunen gibt. Rechtsauffassung und Vorgehensweise der Landesdirektion sind einseitig zu Gunsten der Zirkusbetriebe ausgerichtet.

Ziel unseres Antrages ist, dass die Staatsregierung den sächsischen Kommunen den Rücken stärkt und ihnen nicht länger in den Rücken fällt! Anstatt Stadträte und ihre Beschlüsse öffentlich zu maßregeln, sollen Vorschläge unterbreitet werden, wie der Wille der Bürgerschaft in den Gemeinden umgesetzt werden kann.

Und im Gegenteil zur Behauptung in der Stellungnahme können natürlich Anwendungshinweise erlassen werden. Denn die Landesdirektion Sachsen hat ja selbst am 14.06.2017 an alle Landratsämter und kreisfreie Städte “Hinweise zum sogenannten Wildtierverbot durch Stadt- bzw. Gemeinderatsbeschlüsse” verschickt.

Unser Antrag ist offen formuliert. Ich habe eine Reihe von Beispielen genannt, wie Kommunen in anderen Bundesländern von der Landesebene unterstützt werden, rechtssichere Entscheidungen zu treffen. Wir legen nicht abschließend fest, in welcher Form dies nun geschehen soll. Aber was nicht geht, ist, dass die Rechtsaufsicht in Sachsen sich immer nur einseitig für die Berufsfreiheit von Zirkussen mit Wildtieren einsetzt. Das wird der Komplexität der Problematik nicht gerecht.

Ich bitte um Zustimmung zum Antrag.

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