Öffentliche Wege für die Zukunft sichern!

Viele derzeit öffentliche Wege in Sachsen verlieren zum 1.1.2023 ihren Status „öffentlich“, wenn sie nicht in die Bestandsverzeichnisse der Kommunen eingetragen sind. Dies ergibt sich aus einer erfolgten Veränderung des Sächsischen Straßengesetzes. Davon sind in Chemnitz sehr viele Wege, vor allem die am Stadtrand und im Grünen, betroffen. Es besteht die Gefahr, dass wichtige Wege nach dem 1.1.2023 nicht mehr für die alltägliche Nutzung oder zur Erholung genutzt werden dürfen. Landwirtschaftsbetriebe könnten nicht mehr auf kurzem Weg zu ihren Feldern gelangen, Wandernde oder Radfahrende müssten große Umwege in Kauf nehmen.

Um das zu vermeiden, konnten alle mit berechtigten Interesse wichtige Wege für die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz anmelden. Die Frist dafür endete bereits Ende 2020. Die Verwaltung hat aber auch verfristet eingegangene Anträge noch mit in die Prüfung aufgenommen. Ich hatte danach mehrfach im zuständigen Ausschuss nachgefragt, ob nunmehr die Stadtverwaltung alle von Bürgerinnen und Bürgern, Vereinen und Unternehmen mitgeteilten Wege überprüft hat. Und wann der Stadtrat eine Liste der Wege bekommt, die in das Straßenbestandsverzeichnis aufzunehmen sind oder nicht.

Die Verwaltung hat hier eingeräumt, noch nicht so weit zu sein, wie sie sein wollte. Ursache sei die durch die Coronapandemie verschärfte Personalsituation. Es geht auch nicht nur um die Bearbeitung der eingegangenen Anträge, sondern auch um die notwendige aktive Suche der Verwaltung nach notwendigen öffentlichen Wegen – auch unabhängig von eingegangenen Anträgen. Natürlich ist auch nach Ablauf der Frist eine Aufnahme in das Bestandsverzeichnis jederzeit über geordnete Verfahren möglich. Aber dann muss die oder der Eigentümer/in zustimmen. Und das ist der Haken an der Sache. Wenn also nach Ablauf der Frist z.B. ein beliebter Wanderweg gewidmet werden soll und die oder der Eigentümer/in stimmt nicht zu, dann ist der Weg blockiert oder es kostet die Stadt viel Geld für Streit oder Erwerb. Um das zu vermeiden, gibt es ja die Übergangsfrist bis Ende 2022. Eine Fristverlängerung würde gerade für solche Fällen die Stadt vor hohen Kosten schützen. Zu beachten ist andererseits, dass natürlich jeder öffentliche Weg zu Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten führt und damit auch Kosten für den städtischen Haushalt verursacht.

Entscheiden kann eine Fristverlängerung nur der Landtag. Der Stadtrat hat mit dem heutigen Beschluss den Oberbürgermeister beauftragt, die Staatsregierung zu ersuchen, eine Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes mit einer Fristverlängerung für die Aufnahme öffentlicher Wege in das Bestandsverzeichnis der Städte und Kommunen bis mindestens 31.12.2024 in den Landtag zur Beschlussfassung einzubringen.

Welche Wege betroffen sind, kann auf der Webseite des Vereins „Sachsens Wege“ unter www.sachsenswege.de recherchiert werden.

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