Notarztversorgung im Erzgebirge absichern – gesetzliche Möglichkeiten nutzen

Pressemitteilung vom 17. November 2014:

Zschocke: Die Menschen müssen wissen, dass sie auch 2015 im Notfall auf den Rettungsdienst bauen können

Zum Hilferuf des notärztlichen Rettungsdienstes Schwarzenberg, der voraussichtlich ab kommendem Jahr die Dienstpläne nicht mehr vollständig mit Notärzten besetzen kann, erklärt Volkmar Zschocke, gesundheitspolitischer Sprecher und Fraktionsvorsitzender der GRÜNEN-Landtagsfraktion:

“Dass der Rettungsdienst im Erzgebirge seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, ist ein Offenbarungseid. Offensichtlich haben es Innenministerium und Sozialministerium in den vergangenen Jahren verschlafen, die ärztlichen Dienste so aufeinander abzustimmen, dass die flächendenkende ärztliche Versorgung der Bevölkerung dauerhaft gewährleistet ist. Wenn der kassenärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KVS) – steht unter der Aufsicht des Sozialministeriums – die Ärzte dermaßen beansprucht, dass darunter der Rettungsdienst leidet – steht unter Aufsicht des Innenministeriums – hat die Politik versagt.”
“Ich fordere Sozialministerin Barbara Klepsch (CDU) und Innenminister Markus Ulbig (CDU) auf, der ärztlichen (Not-)Versorgung insbesondere im ländlichen Raum höchste Priorität einzuräumen. Sie müssen die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die Angebote der ärztlichen (Not-)Versorgung aufeinander abzustimmen. Das laut Koalitonsvertrag geplante, gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V sollte für eine bessere Bedarfsplanung genutzt werden. Bis dieses Gremium jedoch arbeitsfähig ist, müssen zügig Lösungen vor Ort gefunden werden. Die Menschen müssen wissen, dass sie auch 2015 im Notfall auf den Rettungsdienst bauen können.”
Hintergrund:
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Laut CDU/SPD-Koalitionsvertrag ist die Einrichtung des Landesgremiums und die Verbesserung der medizinischen Notfallversorgung geplant (S. 56). Außerdem wollen die Koalitionspartner mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes weiter intensiv zusammenarbeiten, um die flächendeckende Notarztversorgung zu sichern (S. 100).
§ 90a SGB V – Gemeinsames Landesgremium
(1) Nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen kann für den Bereich des Landes ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft sowie weiteren Beteiligten gebildet werden. Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben.
(2) Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 Stellung zu nehmen.
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