Landesblindengeld – Zschocke: Nachteilsausgleiche für die anderen Gruppen muss ebenso erhöht werden

 

– Es gilt das gesprochene Wort –

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Die Motivation der Staatsregierung für diesen Gesetzentwurf war, den Paragraf 4, der die Kürzung des Landesblindengeldes ermöglicht, wenn Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden, an die ab 01.01.2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz II geltenden Regelungen anzupassen.
Mit anderen Worten: Damit auch ab dem 01.01.2017 das Landesblindengeld gekürzt werden kann, müssen die im Landesblindengeldgesetz genannten Pflegestufen an die Pflegegrade angepasst werden. Nicht mehr und nicht weniger.

Gleichzeitig wurde das Landesblindengeld von bislang 333 Euro auf 350 Euro erhöht. Die Erhöhung basiert nach Aussage der Staatsministerin im Ausschuss „nicht auf einer empirischen Berechnung“, sondern erfolgte „nach bestem Wissen und Gewissen“ und unter „Abstimmung mit dem Kommunalen Sozialverband“, der die Hälfte der Kosten trägt.

Mein erster Gedanke bei der Lektüre des Gesetzentwurfes war:
Warum das? Warum werden die Nachteilsausgleiche der anderen im Landesblindengeldgesetz genannten Gruppen – also gehörlose Menschen, hochgradig sehbehinderte Menschen und schwerstbehinderte Kinder – nicht gleichermaßen erhöht?
Das war dann auch die Reaktion

  • des sächsischen Behindertenbeauftragten,
  • des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen, des Blinden- und Sehbehindertenverbandes,
  • des VdK Sachsen,
  • des Landesverbandes der Gehörlosen,
  • der LIGA der Wohlfahrtspflege, die sich alle im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem Gesetzentwurf geäußert hatten.

Der Tenor war immer der gleiche: Es ist kein Grund ersichtlich, die anderen Nachteilsausgleiche der Höhe nach beizubehalten oder anders herum gesagt: Das Argument für die Erhöhung, nämlich, dass das Landesblindengeld seit seiner Einführung im Jahr 1996 trotz Inflationsrate und Kaufkraftverlust nicht erhöht wurde, trifft auch für die anderen Nachteilsausgleiche für gehörlose Menschen, hochgradig sehbehinderte Menschen und schwertbehinderte Kinder zu.

Nun hat die Ministerin, die hier wegen dem 1.1.2017 zur Eile drängt, im Ausschuss zugesagt, die weiteren Anpassungsbedarfe gleich nächstes Jahr in Angriff zu nehmen und das Gesetz bis zur Sommerpause 2017 dann noch einmal anzupassen.
Wir finden es allerdings konsequenter, dies in einem Atemzug zu tun und daher haben wir einen Änderungsantrag vorbereitet, den ich dann noch einbringen werde.

Zu unserem Änderungsantrag:
Mit unserem Änderungsantrag vollziehen wir den einzig logischen Schritt, indem wir auch die Nachteilsausgleiche für die anderen Gruppen erhöhen.
Der Höhe nach orientieren wir uns an dem Vorschlag des Blinden- und Sehbehindertenverbandes, der für hochgradig sehbehinderte Menschen 40 Prozent des Landesblindengeldes vorsieht.
Unsere Erhöhung entspricht 45 Prozent des Landesblindengeldes.
Die Vorschläge der anderen Fachverbände gehen in eine ähnliche Richtung.
(Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen e.V.: für hochgradig sehbehinderte Menschen 40 Prozent des Landesblindengeldes; Sozialverband VdK Sachsen: Erhöhung der Nachteilsausgleiche für die anderen Gruppen um 5 Prozent; Landesverband der Gehörlosen: 150,00 Euro für gehörlose Menschen)

Des Weiteren sorgen wir dafür, dass taubblinde Menschen explizit als Anspruchsberechtigte entsprechend der Hinweise der Fachverbände im Gesetz genannt und definiert werden. Sie erhalten als Nachteilsausgleich – wie auch schon jetzt – die Summe aus Landesblindengeld und dem Nachteilsausgleich für gehörlose Menschen. Diese neue Regelung hat vor allem eine klarstellende Funktion.

Ebenso greifen wir den Hinweis des Gehörlosenverbandes auf, der auf das Problem hinwies, dass gehörlosen Menschen nur dann als gehörlos im Sinne des Gesetzes gelten, wenn sie ihr Gehör vor Erreichen des siebenten Lebensjahr verloren haben. Ein Kind, was zum Beispiel aufgrund einer Meningitis mit acht Jahren sein Gehör verliert, hat nach der geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleiches aufgrund seiner Gehörlosigkeit, obwohl auch er die deutsche Gebärdensprache erlernen und nutzen wird, mithin ihm im Laufe seines Lebens erhebliche Kosten zur Finanzierung von Gebärdendolmetscherinnen entstehen werden.

Daneben sorgen wir für eine begriffliche Harmonisierung dergestalt, indem wir zukünftig nicht mehr von Gehörlosen sprechen, sondern von gehörlosen Menschen, dass wir nicht mehr von hochgradig Sehbehinderten, sondern von sehbehinderten Menschen sprechen.

Ich bitte um Zustimmung!

 

Rede zum Gesetzentwurf der Staatsregierung: “Gesetz zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes” (Drs 6/6842) zur 45. Sitzung des Sächsischen Landtags, 13. Dezember 2016, TOP 7

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