Landesjugendhilfegesetz – Standards zu senken geht mit einem Federstrich. Standards wieder aufzubauen dauert Jahre!

 

– Es gilt das gesprochene Wort –

 

Sehr geehrte Herr Präsident,
sehr geehrte Abgeordnete,

 

der vorgelegte Gesetzentwurf ist notwendig, denn bislang arbeiten die Jugendämter in Bezug auf unbegleitete minderjährige Ausländer auf Grundlage einer Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

Nicht notwendig ist, dass gegen den Widerstand der Fachöffentlichkeit und des Landesjugendhilfeausschusses die Staatsregierung im Zuge dieses Gesetzes Regelungen durchdrückt, die sich zu einem regelrechten Dammbruch beim Schutz von Kindern und Jugendlichen entwickeln können.

Ich habe es ja gerade noch verstehen können, dass das Sozialministerium im September 2015 auf die hohe Dynamik bei der Aufnahme unbegleiteter minderjährige Ausländer mit einem befristeten Erlass zum Betriebserlaubnisverfahren reagiert hat. Ich habe es verstehen können, dass das Landesjugendamt kurzfristig in die Lage versetzt werden musste, vorübergehend auch Einrichtungen zu dulden, die gesetzliche Mindestanforderungen nicht erfüllen. In der außergewöhnlichen Situation 2015 musste ja einiges geduldet werden, was eigentlich gute fachliche Standards unterläuft.

Doch diese vorübergehende Notsituation konnte inzwischen durch die Schaffung adäquater Angebote weitgehend behoben werden. Aktuell haben höchstens noch drei Einrichtungen keine Betriebserlaubnis. Der Erlass hat seine Funktion in der Not erfüllt. Es gibt überhaupt keine Notwendigkeit, im Gesetz die Möglichkeit zu eröffnen, dass künftig wieder Mindeststandards unterlaufen werden können.

Viel wichtiger wäre es doch, jetzt vorausschauend dafür zu sorgen, dass die Jugendhilfeeinrichtungen in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen bei Unterbringung und Betreuung künftig gerecht zu werden.

Wer aber statt vorausschauend zu handeln lieber die Mindestanforderungen beim Schutz von Kindern und Jugendlichen aufweicht, der will offenbar Tür und Tor für Qualitätsdumping in der Jugendhilfe öffnen.

Wollen Sie ernsthaft zulassen, dass künftig Streit und Gewalt in den Einrichtungen auf der Tagesordnung stehen, weil sie – mit gesetzlicher Duldung – auch künftig hoffnungslos überbelegt werden können?

Wollen Sie zulassen, das junge Menschen in ihren Krisensituationen allein bleiben und keinen Ausweg aus Frust und Perspektivlosigkeit finden, weil zu wenig qualifiziertes Personal vorhanden ist?

Wollen Sie abwarten, bis die ersten Mitarbeiter sich Nachts in ihrem Dienstzimmer einschließen, weil sie die Situation in der überbelegten Einrichtung nicht mehr im Griff haben?

Wollen Sie zuschauen, bis die ersten mühsam geworbenen Mitarbeiter wieder hinschmeißen, weil die Einrichtung – mit gesetzlicher Duldung – personell völlig unterbesetzt ist?

Ich habe den Eindruck, dass Sie sich der Konsequenzen Ihres Vorgehens nicht bewusst sind oder sich diese auch nicht bewusst machen wollen. Anders lässt sich nicht erklären, dass die Koalition den Gesetzentwurf ohne eine Anhörung durchpeitschen wollte. Gemäß dem Motto: Nur nicht so genau hinsehen.

Wir haben trotzdem auf eine Anhörung bestanden. Die Sachverständigen haben deutlich gemacht, dass unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche, eine spezifische und qualitativ hochwertige Unterstützung benötigen, um hier in Sachsen gut Fuß fassen zu können.

Nur nicht so genau hinsehen. Ich kann da auch die Sozialministerin nicht verstehen. Auf meine Frage, wie unbegleitete minderjährige Ausländer in Sachsen untergebracht sind, antworten Sie, Frau Klepsch, mit Nichtwissen und verweisen auf die Zuständigkeit der örtlichen Jugendämter.

Es ist für mich auch unverständlich, dass Sie sich selbst für die Auswirkungen Ihres Erlasses vom September 2015 nicht interessieren. Sie müssen doch auswerten, welche Folgen solche temporären Standardunterschreitungen in der Praxis haben, BEVOR Sie so etwas ins Gesetz schreiben? Das ist doch Vogel-Strauß-Politik! Ich finde das unverantwortlich, zumal nach dem bundesweiten Verteilschlüssel Sachsen noch weitere 558 unbegleitete minderjährige Ausländer aufnehmen muss. Frau Klepsch, schauen Sie bitte genauer hin! Standards zu senken geht mit einem Federstrich. Standards wieder aufzubauen dauert Jahre!

Erläuterungen zum Änderungsantrag:

Punkt 1 unseres Änderungsantrages bezieht sich auf das Inhaltsverzeichnis.

Punkt 2 bezieht sich auf den § 27: Mit dem eben erwähnten Erlass zur Ausgestaltung des Betriebserlaubnisverfahrens, der die Verwaltungsvorschrift für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen die bis zum 30.09.2018 ausgesetzt ist, ersetzt, wurde eine hinreichende und zeitlich befristete Grundlage für Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis geschaffen. Für eine weitergehende gesetzlich geregelte Ausnahme, wie sie die Staatsregierung jetzt einführen will, besteht kein Regelungserfordernis. Der neue Absatz 3 in § 27 sieht vor, dass der Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis vorübergehend geduldet werden darf in Fällen außergewöhnlicher, nicht anderweitig zu deckender Bedarfslagen. Damit werden quasi beliebige Absenkung der Jugendhilfestandards, die für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten, ermöglicht. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen, die in stationären Einrichtungen leben, darf nicht durch eine gesetzlich verankerte, unbefristete Herabsetzung der Jugendhilfestandards ausgehöhlt werden. Daher ist Absatz 3 zu streichen.

Punkt 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung.

In Punkt 4 geht es um den Ausschluss des Vorverfahrens bei der Altersfeststellung: Mit dem Ausschluss des Vorverfahrens werden die Rechtsmittel der Betroffenen in einer unvertretbaren Weise eingeschränkt. Das Argument der Staatsregierung nach zügiger Rechtssicherheit überzeugt nicht, da dies stets und bei jedem Sachverhalt angeführt werden kann. Die Feststellung des Lebensalters bei unbegleiteten, minderjährigen Ausländern ist mit der Entscheidung über die Anwendung des SGB VIII und damit mit einem weitreichenden Schutz- und Betreuungsauftrag des Staates verknüpft. Die Entscheidung über das Lebensalter zieht also weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen nach sich, die selbstverständlich im Wege eines Vorverfahrens, das schließlich der Selbstkontrolle der Verwaltung dient, überprüft werden können muss. Daher ist § 32d zu streichen.

Der Gesetzentwurf ist zwar notwendig, aber er enthält Regelungen, die wir nicht mittragen können. Sollte unser Änderungsantrag eine Mehrheit bekommen, werden wir den Gesetzentwurf natürlich unterstützen.

 

Rede zur Zweiten Beratung des Entwurfs der Staatsregierung mit dem Titel “Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes” (Drs 6/6843) zur 48. Sitzung des Sächsischen Landtags, 1. Februar, TOP 6.

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