Ist der Rettungsdienst binnen 10 Minuten am Einsatzort? – Staatsregierung kann diese Frage kaum beantworten!

Das Rettungsdienstgesetz in Sachsen sieht eine Hilfsfrist von zehn Minuten vor. Diese Vorgabe ist erfüllt, wenn 95 Prozent der Einsatzfahrzeuge binnen 12 Minuten am Einsatzort eintreffen. So weit die Theorie. Volkmar Zschocke, Fraktionsvorsitzender und sozialpolitischer Sprecher der GRÜNEN im Landtag, wollte von der Staatsregierung wissen, ob die Vorgabe in der Praxis umgesetzt wird. Viel hat er auf seine Kleine Anfrage allerdings nicht erfahren:

“In den Jahren 2010 bis 2012 waren die Einsatzfahrzeuge nur in 87 bis 88 Prozent der Fälle fristgemäß vor Ort. Noch problematischer ist die Aussage, dass für 2013 und 2014 gar keine aussagekräftigen Zahlen vorliegen. Ob die Notfallrettung in den vergangenen beiden Jahren die gesetzliche Hilfsfrist eingehalten hat, ist also nicht mehr nachprüfbar. Innenminister Markus Ulbig (CDU) verletzt hier klar seine Pflicht als oberste Aufsichtsbehörde für den Rettungsdienst in Sachsen.”

“Die Verschlechterung in den Jahren 2010 bis 2012 wird mit >>Witterungseinflüssen, Straßenbaumaßnahmen, ungenauen Ortsangaben oder Einsätzen außerhalb des Rettungswachen-Bereichs<< begründet. Ob die Einhaltung der Hilfsfristen 2013 und 2014 besser geworden ist, kann laut Aussagen von Gesundheitsministerin Barbara Klepsch (CDU) >>aufgrund des Juni-Hochwassers 2013 sowie der gestaffelten Inbetriebnahme der Integrierten Regionalleitstellen<< nicht beantwortet werden. Dass seit zwei Jahren keine Daten zur Einsatzdauer vorliegen, ist nicht hinnehmbar. Auch >>Schwierigkeiten der Software im auswertenden Statistik-Modul<< sind keine Entschuldigung. Immerhin handelt es sich um eine gesetzliche Hilfsfrist, die im Ernstfall über Leben und Tod entscheidet.”

“Ich fordere Gesundheitsministerin Barbara Klepsch (CDU) und Innenminister Markus Ulbig (CDU) auf, der ärztlichen (Not-)Versorgung insbesondere im ländlichen Raum höchste Priorität einzuräumen. Sie müssen die gesetzlichen Möglichkeiten nutzen, um die Angebote der ärztlichen (Not-)Versorgung aufeinander abzustimmen. Das gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V muss zügig für eine bessere Bedarfsplanung genutzt werden. Das ist bisher nicht passiert, trotz Ankündigung im Koalitionsvertrag. Stattdessen schiebt das Sozialministerium die Verantwortung an den Landesbeirat für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ab.”

 

Hintergrund:

Die vorgeschriebene Hilfsfrist von zehn Minuten ist in §26 Absatz 2 Satz 7 des Sächischen Gesetzes über Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz geregelt.

Kleine Anfrage: Notarztversorgung in Sachsen (Drs 6/1924)

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